Hier finden Sie einen Überblick über die Bedingungen für einen Auslandsaufenthalt. Bei Interesse vereinbaren Sie rechtzeitig per Mail einen Beratungstermin für Ihre Fragen mit dem Oberstufenleiter Herrn Enders.

1. Auslandsaufenthalt für die Dauer eines Schuljahres

Ein Schüler bzw. eine Schülerin der 9. Jahrgangsstufe wird nur dann in die Einführungsphase der Oberstufe versetzt, wenn das Zeugnis am Ende des 9. Schuljahres in höchstens einem Fach eine Leistung aufweist, die schwächer als „ausreichend“ ist (Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien vom 4. Juli 2011). Diese Regelung gilt analog für die Versetzungsbestimmungen von der Einführungsphase der Oberstufe in die Qualifikationsphase (§2 Abs.6 OAPVO vom 01.12.2015). Da die Schülerinnen und Schüler, die sich während der 9. Klasse oder der Einführungsphase der Oberstufe für ein Schuljahr im Ausland befinden, für dieses Jahr keine Benotung erhalten, muss nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt der Unterricht in der Klassenstufe wieder aufgenommen werden, in die der Schüler oder die Schülerin vor Antritt des Auslandsaufenthaltes versetzt worden ist (§2 Abs.4 OAPVO vom 01.12.2015). Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es nur für Schülerinnen und Schüler mit sehr guten Leistungen, deren Eltern nach Rückkehr aus dem Ausland einen Antrag auf Überspringen einer Jahrgangsstufe stellen können. Die Entscheidung trifft der Schulleiter (§2 Abs. 4 Satz 2 OAPVO vom 01.12.2015) für Schülerinnen und Schüler des Einführungsjahrganges, für die 9. Jahrgangsstufe ist die Zustimmung der Klassenkonferenz erforderlich.

 

2. Auslandsaufenthalt für die Dauer eines Schulhalbjahres

Soll ein Auslandsaufenthalt im ersten Halbjahr der 9. Klassenstufe stattfinden, ist mindestens ein halbes Jahr vor der Abreise ein Antrag auf Überspringen des betreffenden Schulhalbjahres zu Stellenwert diesem Antrag stattgegeben wird und die schulischen Leistungen bis zur Abreise stabil bleiben, kann der Schulbesuch im zweiten Schulhalbjahr in der Klassenstufe fortgesetzt werden, in die die Versetzung erfolgt ist. Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase, die im ersten Halbjahr einen Auslandsaufenthalt vornehmen, setzen den Schulbesuch im zweiten Halbjahr der 10. Klassenstufe fort, allerdings ohne die intensive Einführung in neue Methoden, Arbeitsformen und Inhalte. Diese sind selbstständig nachzuholen. Aufenthalte in der Oberstufe sind immer mindestens halbjährig. Für die Versetzung in die Qualifikationsphase muss am Ende des Schuljahres ein entsprechendes Notenbild (s.o.) vorliegen. Die Wahl dieses Zeitraumes birgt deutliche Risiken für die Schülerinnen und Schüler. Findet der Auslandsaufenthalt im zweiten Schulhalbjahr der 9.Klassenstufe statt, muss ebenfalls ein halbes Jahr vor der Abreise ein Antrag auf Überspringen des zweiten Halbjahres gestellt werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, sind die Noten des Zeugnisses aus dem ersten Halbjahr maßgeblich dafür, ob der Schüler/die Schülerin nach Rückkehr aus dem Ausland in die nächste Klassenstufe versetzt wird. Findet der Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase statt, ist das Notenbild des Halbjahreszeugnisses entscheidend für die Versetzung in die Qualifikationsphase. Die Wahl dieses Zeitraumes ist deutlich vorteilhafter für die Fortsetzung der Schullaufbahn. Unabhängig davon besteht nach Rückkehr aus dem Ausland die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktrittes um eine Jahrgangsstufe, wenn fachliche Defizite, die durch das versäumte Halbjahr entstanden sind, kompensiert werden sollen. Nach allen Erfahrungen empfehlen wir nachdrücklich, den Auslandsaufenthalt aufgrund des höheren Alters der Schülerin/des Schülers für das Einführungsjahr und nicht für die 9. Jahrgangsstufe zu planen. Sollte der Aufenthalt dennoch in der 9. Jahrgangsstufe stattfinden, kann das Kleine Latinum nur durch eine Nachprüfung nach Rückkehr aus dem Ausland erreicht werden.

Stand: 23.11.2016