Die Landesregierung hat, wie bereits angekündigt, eine Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Danach gilt ab 24. August 2020 eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Schulen. Sie finden den Verordnungstext unter folgendem Link

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200822_Corona-Bekaempfungsverordnung.html.

Generell gilt die Pflicht auf dem gesamten Schulgelände und schon vorher an der Schulbushaltestelle und auf dem Weg von dort zur Schule. Im Unterrichtsraum gilt die Pflicht nicht.

Die Regelung lautet:

§ 12 Schulen und Hochschulen

(1) Auf dem Gelände von Schulen im Anwendungsbereich des Schulgesetzes ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind

  1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;
  2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;
  3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;
  4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.

Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen, soweit sie nicht Sport ausüben oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres.

(2) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

(3) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), betroffen sind. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen.

Beachtet eine Schülerin bzw. ein Schüler die Pflicht nicht, so werden sie gem. § 17 Schulgesetz durch die Lehrkräfte angewiesen. Wird die Weisung nicht befolgt, liegt ein Konflikt vor und es sind Maßnahmen nach § 25 Schulgesetz zu ergreifen. Dabei geht es wie stets darum, zunächst unter Ausschöpfung aller  pädagogischen Maßnahmen die Schülerin oder den Schüler dazu anzuleiten, dass sie oder er den Fehler im Verhalten erkennt. Dabei ist zu bedenken bzw. den Schülerinnen und Schülern zu verdeutlichen, dass sie durch ein umsichtiges Verhalten angesichts der Coronapandemie und die Befolgung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in besonderem Maße auch das Gebot aus § 4 Abs.11 Schulgesetz zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung beachten.

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